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   BGH, 13.05.1953 - 4 StR 501/52   

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BGH, 13.05.1953 - 4 StR 501/52 (https://dejure.org/1953,1067)
BGH, Entscheidung vom 13.05.1953 - 4 StR 501/52 (https://dejure.org/1953,1067)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 1953 - 4 StR 501/52 (https://dejure.org/1953,1067)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 20.08.1936 - 5 D 488/36

    Können Mittäterschaft am Mordversuch und Anstiftung des Tatgenossen zum Totschlag

    Auszug aus BGH, 13.05.1953 - 4 StR 501/52
    Straflos ist er nur dann, wenn er den Erfolg abwendet, indem er z.B. den andern dazu bestimmt, von der Tat Abstand zu nehmen, selbst wenn der Täter sie später auf Grund eines neugefaßten Entschlusses dennoch ausführt (RGSt 56, 209; 70, 293, 295).

    Es handelte sich daher nur um eine rechtlich unerhebliche Abweichung der ausgeführten von dem Vorsatz des Anstifters (RGRspr 9, 107; RGSt 4, 9 34, 327; 70, 293, 295; JW 1925, 959 Nr. 3).

  • BGH, 01.04.1952 - 1 StR 867/51

    Gezielter Todesschuß - § 226 StGB aF (§ 227 StGB nF), § 27 StGB, Täterexzeß,

    Auszug aus BGH, 13.05.1953 - 4 StR 501/52
    Zutreffend hat das Landgericht dem Beschwerdeführer die Tatbestandsmerkmale des schweren Raubes, die die Merkmaie des von ihm ins Auge gefaßten schweren Diebstahls mitumfassen (§ 250 Nr. 4, § 243 Nr. 7 StGB), gemäß § 50 Abs. 1 StGB nicht zugerechnet, weil ihm nicht nachgewiesen worden ist, daß er auch die Gewaltanwendung gegenüber dem Wärter wenigstens bedingt gewollt hat (BGHSt 2, 223).
  • BGH, 29.08.1952 - 3 StR 330/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.05.1953 - 4 StR 501/52
    Zur Wegnahme der anderen Sachen bedurfte es daher keines neuen Tatentschlusses (BGH 3 StR 330/52 vom 29. August 1952).
  • RG, 27.10.1938 - 2 D 532/38

    Ein "Einschleichen" i. S. des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB. liegt auch dann vor, wenn

    Auszug aus BGH, 13.05.1953 - 4 StR 501/52
    Der Tatrichter hat ihn mit Recht wegen Anstiftung zum schweren Diebstahl verurteilt; denn die Tat ist zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude begangen, in das sich die Täter in diebischer Absicht eingeschlichen hatten, indem sie sich dem ahnungslos öffnenden Wärter gegenüber einen harmlosen Anschein gaben, während sie sich listigerweise so aufgestellt hatten, daß sie ihn, überraschend niederschlagen konnten (RGSt 73, 9; HRR 1939, 660; DR 1942, 1646 Nr. 5).
  • RG, 24.10.1921 - III 775/21

    Zur Anwendbarkeit des § 46 Nr. 1 StGB. auf Mittäter, Gehilfen und Anstifter.

    Auszug aus BGH, 13.05.1953 - 4 StR 501/52
    Straflos ist er nur dann, wenn er den Erfolg abwendet, indem er z.B. den andern dazu bestimmt, von der Tat Abstand zu nehmen, selbst wenn der Täter sie später auf Grund eines neugefaßten Entschlusses dennoch ausführt (RGSt 56, 209; 70, 293, 295).
  • BGH, 13.12.1956 - 4 StR 489/56

    Anfechtbarkeit der Anordnung des Vorsitzenden betreffend die Aufrechterhaltung

    Der dort vertretenen Auffassung hatte sich der Senat bereits in 4 StR 501/52 v. 13. Mai 1953 angeschlossen (vgl auch Maurach, Besond Teil, 2. Aufl S 196; Welzel 5. Aufl, S 274; Kohlrausch-Lange 41. Aufl, Anm IV zu § 243 Nr. 7 StGB; dagegen, soweit ersichtlich, nur Nagler, 6./7. Aufl. Anm VI 6 zu § 243 StGB, S 333, der von einer unzulässigen Analogie spricht).

    Bei dem in 4 StR 501/52 behandelten Fall hatte sich die diebische Absicht der Täter nicht gegen den überlisteten Wächter, sondern gegen die Firma gerichtet, deren Eigentum dieser zu bewachen hatte.

  • BGH, 12.11.1957 - 1 StR 395/57
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  • BGH, 20.08.1953 - 4 StR 324/53

    Rechtsmittel

    Es handelte sich mithin nur um eine rechtlich unerhebliche Abweichung der ausgeführten Tat von dem ursprünglichen Plan (vgl BGH vom 13. Mai 1953 - 4 StR 501/52).
  • BGH, 11.11.1954 - 4 StR 470/54

    Rechtsmittel

    Er ist für die begangene Tat im Sinne des § 48 StGB dann verantwortlich, wenn sie hoch innerhalb seines Willens liegt; es genügt danach, wenn der Anstifter sich die späterhin begangene, mit Strafe bedrohte Handlung in ihren gesetzlichen Hauptmerkmalen vorgestellt hat (RGSt 34, 327; OGHSt 2, 23, 32; BGH 4 StR 501/52 vom 13. Mai 1953).
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